Scheuermann Immobilien Management
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die Tätigkeit der Scheuermann Immobilien Management, nachstehend Scheuermann Immobilien genannt, erfolgt im Rahmen der §§ 652 ff BGB sowie der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Dabei soll die Einbeziehung „allgemeiner Geschäftsbeziehungen in das Vertragsverhältnis zum Auftraggeber einem gerechten Ausgleich der gegenseitigen Rechte und Pflichten dienen.
1. Behandlung von Angeboten
a) Angebote und Mitteilungen sind ausschließlich für den
Empfänger bzw. den Auftraggeber bestimmt und dürfen nur
mit schriftlicher Einwilligung der Scheuermann Immobilien
an Dritte weitergegeben werden. Zuwiderhandlungen
begründen eine Schadensersatzpflicht in Höhe der
vereinbarten Maklerprovision.
b) Ist dem Auftraggeber die Verkäuflichkeit bzw.
Vermietbarkeit eines nachgewiesenen Objektes bereits
bekannt, hat er dies der Scheuermann Immobilien
unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen, schriftlich
mitzuteilen.
c) Der Auftraggeber erkennt bei Vertragsabschlüssen mit
natürlichen und juristischen Personen, welche mit ihm
persönlich oder wirtschaftlich verbunden sind, die für den
Abschlußfall ursächliche Nachweis- oder
Vermittlungstätigkeit der Scheuermann Immobilien an.
2. Vertragsabschluß
a) Mit Abschluß eines notariellen Kaufvertrages bzw. eines
Mietvertrages durch den Nachweis oder die Vermittlung der
Scheuermann Immobilien ist zu deren Gunsten eine
Maklergebühr entstanden und fällig. Die Scheuermann
Immobilien hat Anspruch auf Anwesenheit bei
Vertragsschluß.
b) Wird der Vertrag zu anderen als den angebotenen
Bedingungen abgeschlossen oder kommt er über ein
anderes Objekt des von der Scheuermann Immobilien
nachgewiesenen Vertragspartners zustande, so berührt
dies den Provisionsanspruch der Scheuermann Immobilien
nicht, sofern das zustande gekommene Geschäft mit dem
angebotenen wirtschaftlich identisch ist oder in seinen
Erfolg nur unwesentlich von dem angebotenen abweicht.
c) Erfolgt ein Vertragsabschluß ohne Anwesenheit der
Scheuermann Immobilien, so ist ihr vom Auftraggeber
Auskunft über den Vertragspartner und die
Vertragskonditionen zu erteilen.
3. Provisionssätze
Nachfolgende Provisionen gelten immer als vereinbart, wenn
nicht schriftlich andere Provisionssätze genannt oder
vereinbart werden;
− An- und Verkauf, berechnet aus dem
Gesamtkaufpreis der Immobilie:
vom Käufer und Verkäufer je 3,57 %
− Erbbaurecht, berechnet vom Grundstückswert:
vom Erbbaugeber und Erbbaunehmer je 3,57 %
− Anmietung Gewerbefläche:
vom Mieter 3,57 Monatsnettomieten
bei Verträgen über 5 Jahre Dauer, berechnet aus
der Nettomietsumme der Vertragslaufzeit, mindestens
3,57 Monatsmieten, höchstens jedoch
aus der 10 Jahresnettomietsumme : 3,57 %
− Anmietung Wohnfläche:
vom Mieter 2,38 Monatsnettomieten.
In den vorbezeichneten Provisionssätzen ist die derzeit
geltende Mehrwertsteuer enthalten. Sollte eine Änderung des
Steuersatzes eintreten, so gilt unter entsprechender
Berichtigung des Prozentsatzes der Maklerprovision der
Steuersatz als vereinbart, der zum Zeitpunkt der
Provisionsfälligkeit gültig ist.
4. Tätigkeit für den anderen Vertragspartner
Die Scheuermann Immobilien ist berechtigt, auch für den
anderen Vertragspartner provisionspflichtig tätig zu werden.
5. Auftragsdauer
Der Maklerauftrag kann - soweit es sich nicht um einen
Alleinauftrag handelt - jederzeit ohne Einhaltung einer Frist
gekündigt werden. Die Kündigung muß schriftlich erfolgen.
Der Auftraggeber ist zur Benachrichtigung verpflichtet, sobald
ein der Scheuermann Immobilien erteilter Auftrag
gegenstandslos geworden ist.
6. Haftung
Die von der Scheuermann Immobilien gemachten Angaben
über die Immobilie beruhen auf den ihr erteilten
Informationen durch Dritte, insbesondere durch den
Verkäufer / Vermieter. Eine Haftung für die Richtigkeit und
Vollständigkeit der Angaben kann die Scheuermann
Immobilien daher nicht übernehmen. Ebenso kann keine
Gewähr dafür übernommen werden, daß das angebotene
Objekt nicht anderweitig verkauft / vermietet wird.
Im Übrigen haftet die Scheuermann Immobilien nur bei
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Etwaige
Schadensersatzansprüche verjähren innerhalb von 3 Jahren
von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist,
spätestens in 3 Jahren ab Beendigung des Auftrages.
7. Ersatzansprüche
Vertragswidriges Verhalten des Auftraggebers berechtigt die
Scheuermann Immobilien zum Ersatz ihres sachlichen
Aufwandes gegen Einzelnachweis. Die Verfolgung etwaiger
Schadensersatzansprüche ist der Scheuermann Immobilien
unbenommen.
8. Gerichtsstand
Gerichtsstand für Vollkaufleute ist Lörrach.
9. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages lückenhaft
oder unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen dadurch nicht berührt. Unwirksame oder
lückenhafte Regelungen sind durch solche zu ersetzen oder
zu ergänzen, die dem ursprünglichen Vertragswillen der
Parteien in gesetzlich zulässiger Weise am nächsten
kommen.
10. Anderweitige Vereinbarungen
Schließt ein Auftraggeber mit der Scheuermann Immobilien
einen „Makleralleinauftrag“ oder „Allgemeinen Maklerauftrag“
in schriftlicher Form ab, so gelten die dort getroffenen
Vereinbarungen vorrangig zu vorstehenden „Allgemeinen
Geschäftsbedingungen“. Diese sind insoweit nur ergänzend
heranzuziehen.
Lörrach, 01. Februar 2010
